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Zitierfest

VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag

§ 171 VVG – Abweichende Vereinbarungen

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Von § 152 Absatz 1 bis 4 und den §§ 153 bis 155, 157, 158, 161 und 163 bis 170 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers, der versicherten Person oder des Eintrittsberechtigten abgewichen werden. Für das Verlangen des Versicherungsnehmers auf Umwandlung nach § 165 und für seine Kündigung nach § 168 kann die Schrift- oder die Textform vereinbart werden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 171 VVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 171 VVG? Zitiere den Wortlaut.“

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