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Zitierfest

UStG · Umsatzsteuergesetz

§ 22d UStG – Steuernummer und zuständiges Finanzamt

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Der Fiskalvertreter erhält für seine Tätigkeit eine gesonderte Steuernummer und eine gesonderte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a, unter der er für alle von ihm vertretenen im Ausland ansässigen Unternehmen auftritt.

(2) Der Fiskalvertreter wird bei dem Finanzamt geführt, das für seine Umsatzbesteuerung zuständig ist.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 22d UStG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 22d UStG? Zitiere den Wortlaut.“

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