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Zitierfest

UStG · Umsatzsteuergesetz

§ 22c UStG – Ausstellung von Rechnungen im Falle der Fiskalvertretung

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Die Rechnung hat folgende Angaben zu enthalten:

  • 1. den Hinweis auf die Fiskalvertretung;
  • 2. den Namen und die Anschrift des Fiskalvertreters;
  • 3. die dem Fiskalvertreter nach § 22d Abs. 1 erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 22c UStG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 22c UStG? Zitiere den Wortlaut.“

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