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Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 106 UrhG – Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Verweise

Vorschriften, die auf § 106 UrhG verweisen

Rechtsprechung zu § 106 UrhG

11 Entscheidungen zitieren § 106 UrhG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 11.10.2012 – 1 StR 213/10 · 1. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Bei einem grenzüberschreitenden Verkauf liegt ein Verbreiten in Deutschland gemäß § 17 UrhG schon dann vor, wenn ein Händler, der seine Werbung auf in Deutschland ansässige Kunden ausrichtet und ein spezifisches Lieferungssystem und spezifische Zahlungsmodalitäten schafft, für sie zur Verfügung stellt oder dies einem Dritten erlaubt und diese Kunden so in die Lage versetzt, sich …
  • BGH, Beschl. v. 08.12.2010 – 1 StR 213/10 · 1. Strafsenat

    Vorlage an den EuGH: Vereinbarkeit der Strafbarkeit des unerlaubten Verbreiten urheberrechtlich geschützter Werke mit dem freien Warenverkehr

  • BGH, Urt. v. 23.01.2019 – 5 StR 479/18 · 5. Strafsenat

    Annahme von aus Straftaten stammenden Paysafe-Codes und unrechtmäßige Übermittlung von Produkt-Keys: Strafbarkeit wegen Geldwäsche und Betrugs; Urheberrechtsverletzung; Strafzumessung bei Aufklärungshilfe

  • BGH, Urt. v. 17.12.2020 – I ZR 228/19 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Saints Row Zwischen dem Rechtsinhaber, dessen urheberrechtlich geschütztes Werk ohne seine Zustimmung über eine Internettauschbörse öffentlich zugänglich gemacht wird, und dem hierfür nicht als Täter, Teilnehmer oder Störer verantwortlichen Inhaber des Internetanschlusses, über den die Urheberrechtsverletzung begangen worden ist, besteht regelmäßig keine gesetzliche Sonderverbindung, die den …
  • BGH, Urt. v. 15.12.2016 – III ZR 387/14 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die im Zusammenhang mit der Überprüfung von im Ermittlungsverfahren getroffenen staatsanwaltschaftlichen beziehungsweise richterlichen Maßnahmen, bei denen ein Beurteilungsspielraum des Entscheidungsträgers besteht, entwickelten Grundsätze zur Vertretbarkeit der Maßnahme gelten auch für die Beurteilung von Ansprüchen aus enteignungsgleichem Eingriff. Ist eine solche Ermittlungshandlung …
  • BAG, Urt. v. 16.07.2015 – 2 AZR 85/15 · 2. Senat

    Außerordentliche Kündigung - unerlaubte Herstellung digitaler Kopien am Arbeitsplatz

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