(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
5 Entscheidungen zitieren § 108a UrhG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Urt. v. 11.10.2012 – 1 StR 213/10 · 1. Strafsenat
Leitsatz: 1. Bei einem grenzüberschreitenden Verkauf liegt ein Verbreiten in Deutschland gemäß § 17 UrhG schon dann vor, wenn ein Händler, der seine Werbung auf in Deutschland ansässige Kunden ausrichtet und ein spezifisches Lieferungssystem und spezifische Zahlungsmodalitäten schafft, für sie zur Verfügung stellt oder dies einem Dritten erlaubt und diese Kunden so in die Lage versetzt, sich …
BGH, Beschl. v. 08.12.2010 – 1 StR 213/10 · 1. Strafsenat
Vorlage an den EuGH: Vereinbarkeit der Strafbarkeit des unerlaubten Verbreiten urheberrechtlich geschützter Werke mit dem freien Warenverkehr
BGH, Urt. v. 23.01.2019 – 5 StR 479/18 · 5. Strafsenat
Annahme von aus Straftaten stammenden Paysafe-Codes und unrechtmäßige Übermittlung von Produkt-Keys: Strafbarkeit wegen Geldwäsche und Betrugs; Urheberrechtsverletzung; Strafzumessung bei Aufklärungshilfe
EuGH, Urt. v. 21.06.2012 – C-5/11 · Vierte Kammer
Titus Alexander Jochen Donner. Freier Warenverkehr – Gewerbliches und kommerzielles Eigentum – Verkauf von Vervielfältigungsstücken von Werken in einem Mitgliedstaat, in dem das Urheberrecht an diesen Werken nicht geschützt ist – Beförderung dieser Waren in einen anderen Mitgliedstaat, in dem die …
BGH, Beschl. v. 27.11.2025 – 2 StR 627/25 · 2. Strafsenat
Beihilfe zum versuchten Betrug und zur Verletzung einer Gemeinschaftsmarke; Berücksichtigung von Milderungsgründen bei Strafrahmenbestimmung
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„Was regelt § 108a UrhG? Zitiere den Wortlaut.“