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Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 108a UrhG – Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Rechtsprechung zu § 108a UrhG

5 Entscheidungen zitieren § 108a UrhG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 11.10.2012 – 1 StR 213/10 · 1. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Bei einem grenzüberschreitenden Verkauf liegt ein Verbreiten in Deutschland gemäß § 17 UrhG schon dann vor, wenn ein Händler, der seine Werbung auf in Deutschland ansässige Kunden ausrichtet und ein spezifisches Lieferungssystem und spezifische Zahlungsmodalitäten schafft, für sie zur Verfügung stellt oder dies einem Dritten erlaubt und diese Kunden so in die Lage versetzt, sich …
  • BGH, Beschl. v. 08.12.2010 – 1 StR 213/10 · 1. Strafsenat

    Vorlage an den EuGH: Vereinbarkeit der Strafbarkeit des unerlaubten Verbreiten urheberrechtlich geschützter Werke mit dem freien Warenverkehr

  • BGH, Urt. v. 23.01.2019 – 5 StR 479/18 · 5. Strafsenat

    Annahme von aus Straftaten stammenden Paysafe-Codes und unrechtmäßige Übermittlung von Produkt-Keys: Strafbarkeit wegen Geldwäsche und Betrugs; Urheberrechtsverletzung; Strafzumessung bei Aufklärungshilfe

  • EuGH, Urt. v. 21.06.2012 – C-5/11 · Vierte Kammer

    Titus Alexander Jochen Donner. Freier Warenverkehr – Gewerbliches und kommerzielles Eigentum – Verkauf von Vervielfältigungsstücken von Werken in einem Mitgliedstaat, in dem das Urheberrecht an diesen Werken nicht geschützt ist – Beförderung dieser Waren in einen anderen Mitgliedstaat, in dem die …

  • BGH, Beschl. v. 27.11.2025 – 2 StR 627/25 · 2. Strafsenat

    Beihilfe zum versuchten Betrug und zur Verletzung einer Gemeinschaftsmarke; Berücksichtigung von Milderungsgründen bei Strafrahmenbestimmung

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