Zum Inhalt springen
Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 111 UrhG – Bekanntgabe der Verurteilung

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Wird in den Fällen der §§ 106 bis 108b auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.