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Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 111a UrhG – Bußgeldvorschriften

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  • 1. entgegen § 95a Abs. 3
  • a) eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil verkauft, vermietet oder über den Kreis der mit dem Täter persönlich verbundenen Personen hinaus verbreitet oder
  • b) zu gewerblichen Zwecken eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil besitzt, für deren Verkauf oder Vermietung wirbt oder eine Dienstleistung erbringt,
  • 2. entgegen § 95b Abs. 1 Satz 1 ein notwendiges Mittel nicht zur Verfügung stellt oder
  • 3. entgegen § 95d Absatz 2 Werke oder andere Schutzgegenstände nicht oder nicht vollständig kennzeichnet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

Rechtsprechung zu § 111a UrhG

Eine Entscheidung zitiert § 111a UrhG.

  • BGH, Urt. v. 17.07.2008 – I ZR 219/05 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Clone-CD UrhG § 95a Abs. 3 a) Bei der Bestimmung des § 95a Abs. 3 UrhG handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB zugunsten der Inhaber von Urheberrechten und Leistungsschutzrechten, die wirksame technische Maßnahmen zum Schutz ihrer urheberrechtlich geschützten Werke und Leistungen einsetzen. b) Der Begriff der Werbung im Hinblick auf den Verkauf im Sinne des § 95a …

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