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Zitierfest

UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

§ 109 UrhG – Strafantrag

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

In den Fällen der §§ 106 bis 108 und des § 108b wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Rechtsprechung zu § 109 UrhG

3 Entscheidungen zitieren § 109 UrhG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 15.12.2016 – III ZR 387/14 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die im Zusammenhang mit der Überprüfung von im Ermittlungsverfahren getroffenen staatsanwaltschaftlichen beziehungsweise richterlichen Maßnahmen, bei denen ein Beurteilungsspielraum des Entscheidungsträgers besteht, entwickelten Grundsätze zur Vertretbarkeit der Maßnahme gelten auch für die Beurteilung von Ansprüchen aus enteignungsgleichem Eingriff. Ist eine solche Ermittlungshandlung …
  • BGH, Beschl. v. 05.12.2012 – I ZB 48/12 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Die Heiligtümer des Todes 1. Die Beschwerde eines Anschlussinhabers gegen die Gestattung der Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG ist gemäß § 62 Abs. 1 und 2 Nr. 2 FamFG auch dann statthaft, wenn sie erst nach Erteilung der Auskunft eingelegt worden ist. 2. Die Beschwerdefristen des § 63 Abs. 3 FamFG gelten nicht für Beschwerden von Anschlussinhabern gegen die Gestattung der …
  • BGH, Beschl. v. 12.06.2025 – 6 StR 557/24 · 6. Strafsenat

    Leitsatz: Zum Vermögensschaden des Pay-TV-Anbieters beim sog. Cardsharing.

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