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Zitierfest

UKlaG · Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen

§ 4f UKlaG – Verordnungsermächtigung

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu regeln zu

  • 1. der Eintragung von eingetragenen Vereinen in die Liste der qualifizierten Verbraucherverbände nach § 4, insbesondere zu den in dem Verfahren bestehenden Mitwirkungs- und Nachweispflichten,
  • 2. der Überprüfung und Aufhebung von Eintragungen eines qualifizierten Verbraucherverbands in der Liste der qualifizierten Verbraucherverbände nach § 4, insbesondere zu den in diesem Verfahren bestehenden Mitwirkungs- und Nachweispflichten,
  • 3. den Berichtspflichten der qualifizierten Verbraucherverbände nach § 4b Absatz 1 und
  • 4. der Eintragung von juristischen Personen in die Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen nach § 4d, insbesondere zu den in diesem Verfahren bestehenden Mitwirkungs- und Nachweispflichten sowie
  • 5. der Überprüfung und Aufhebung von Eintragungen einer qualifizierten Einrichtung in der Liste, insbesondere zu den in diesem Verfahren bestehenden Mitwirkungs- und Nachweispflichten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 4f UKlaG verweisen

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