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Zitierfest

UKlaG · Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen

§ 4b UKlaG – Berichtspflichten und Mitteilungspflichten der qualifizierten Verbraucherverbände

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Die qualifizierten Verbraucherverbände, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, sind verpflichtet, dem Bundesamt für Justiz bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres für das vergangene Kalenderjahr zu berichten über

  • 1. die Anzahl der von ihnen ausgesprochenen Abmahnungen zur Durchsetzung ihrer Ansprüche unter Angabe der den Abmahnungen zugrunde liegenden Zuwiderhandlungen,
  • 2. die Anzahl der aufgrund von Abmahnungen vereinbarten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungen und die Höhe der vereinbarten Vertragstrafen,
  • 3. die Gesamthöhe der entstandenen Ansprüche auf Aufwendungsersatz für Abmahnungen und die Gesamthöhe der Ansprüche auf verwirkte Vertragsstrafen sowie
  • 4. die Anzahl ihrer Mitglieder zum 31. Dezember und deren Bezeichnung.

Satz 1 Nummer 4 ist nicht anzuwenden auf qualifizierte Verbraucherverbände, für die die Vermutung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 gilt.

(2) Das Bundesamt für Justiz kann die qualifizierten Verbraucherverbände und deren Vorstandsmitglieder zur Befolgung der Pflichten nach Absatz 1 durch die Festsetzung eines Zwangsgelds anhalten.

(3) Gerichte haben dem Bundesamt für Justiz Entscheidungen mitzuteilen, in denen festgestellt wird, dass ein qualifizierter Verbraucherverband, der in der Liste nach § 4 eingetragen ist, einen Anspruch missbräuchlich geltend gemacht hat.

Verweise

Vorschriften, die auf § 4b UKlaG verweisen

  • § 4f UKlaG – Verordnungsermächtigung
  • § 16 UKlaG – Bußgeldvorschriften
  • § 17 UKlaG – Überleitungsvorschriften zu dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
  • § 8b UWG – Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände
  • § 20 UWG – Bußgeldvorschriften