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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 17 StVollzG – Unterbringung während der Arbeit und Freizeit

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Die Gefangenen arbeiten gemeinsam. Dasselbe gilt für Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung sowie arbeitstherapeutische und sonstige Beschäftigung während der Arbeitszeit.

(2) Während der Freizeit können die Gefangenen sich in der Gemeinschaft mit den anderen aufhalten. Für die Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen kann der Anstaltsleiter mit Rücksicht auf die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt besondere Regelungen treffen.

(3) Die gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit kann eingeschränkt werden,

  • 1. wenn ein schädlicher Einfluß auf andere Gefangene zu befürchten ist,
  • 2. wenn der Gefangene nach § 6 untersucht wird, aber nicht länger als zwei Monate,
  • 3. wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert oder
  • 4. wenn der Gefangene zustimmt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 17 StVollzG verweisen

Rechtsprechung zu § 17 StVollzG

3 Entscheidungen zitieren § 17 StVollzG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 05.05.2011 – 2 BvR 722/11 · 2. Senat 3. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Gleichbehandlung arbeitender und nicht arbeitender Strafgefangener hinsichtlich Aufschluss- und Einschlusszeiten - hier: Vereinbarkeit der Einschlusszeiten mit § 17 Abs 2 S 1 StVollzG war vorliegend nicht zu prüfen, da eine Ungleichbehandlung nicht dargelegt wurde

  • BVerfG, Beschl. v. 08.04.2014 – 2 BvR 1800/13 · 2. Senat 3. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) an die Gewährung von Eilrechtsschutz durch Strafvollstreckungskammern - Grenzen für die Annahme einer Vorwegnahme der Hauptsache - Zweckentsprechende Auslegung von Rechtsschutzanträgen geboten

  • BGH, Beschl. v. 01.07.2015 – XII ZB 240/14 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Von dem Arbeitsentgelt, das ein im Vollzug arbeitender Strafgefangener erhält, steht für Unterhaltszwecke regelmäßig nur das Eigengeld zur Verfügung (Fortführung der Senatsurteile vom 20. Februar 2002, XII ZR 104/00, FamRZ 2002, 813; vom 9. Juni 1982, IVb ZR 704/80, FamRZ 1982, 913 und vom 21. April 1982, IVb ZR 696/80, FamRZ 1982, 792). 2. Für die Bemessung des dem Strafgefangenen gegenüber …

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