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Zitierfest

StVollzG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

§ 16 StVollzG – Entlassungszeitpunkt

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Der Gefangene soll am letzten Tag seiner Strafzeit möglichst frühzeitig, jedenfalls noch am Vormittag entlassen werden.

(2) Fällt das Strafende auf einen Sonnabend oder Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag, den ersten Werktag nach Ostern oder Pfingsten oder in die Zeit vom 22. Dezember bis zum 2. Januar, so kann der Gefangene an dem diesem Tag oder Zeitraum vorhergehenden Werktag entlassen werden, wenn dies nach der Länge der Strafzeit vertretbar ist und fürsorgerische Gründe nicht entgegenstehen.

(3) Der Entlassungszeitpunkt kann bis zu zwei Tagen vorverlegt werden, wenn dringende Gründe dafür vorliegen, daß der Gefangene zu seiner Eingliederung hierauf angewiesen ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 16 StVollzG verweisen

Rechtsprechung zu § 16 StVollzG

2 Entscheidungen zitieren § 16 StVollzG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 02.05.2017 – 2 BvR 1511/16 · 2. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 10 Abs 1 StVollzG (Eignung Strafgefangener für den offenen Vollzug) - Bedenken gegen höhere Anforderungen bzgl der Eignung von zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten für den offenen Vollzug

  • BVerfG, Beschl. v. 30.03.2021 – 2 BvR 1344/20 · 2. Senat 1. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: (Rück-)Verlegung eines Strafgefangenen mit der Folge des Abbruchs einer handwerklichen Ausbildung verletzt grundrechtlich geschützten Resozialisierungsanspruch (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG) - zudem Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch unzureichende …

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