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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 86 StPO – Richterlicher Augenschein

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Findet die Einnahme eines richterlichen Augenscheins statt, so ist im Protokoll der vorgefundene Sachbestand festzustellen und darüber Auskunft zu geben, welche Spuren oder Merkmale, deren Vorhandensein nach der besonderen Beschaffenheit des Falles vermutet werden konnte, gefehlt haben.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 86 StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 86 StPO? Zitiere den Wortlaut.“

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