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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 85 StPO – Sachverständige Zeugen

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Soweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, gelten die Vorschriften über den Zeugenbeweis.

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