Soweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, gelten die Vorschriften über den Zeugenbeweis.
StPO · Strafprozeßordnung
§ 85 StPO – Sachverständige Zeugen
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
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