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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 62 StPO – Vereidigung im vorbereitenden Verfahren

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung zulässig, wenn

  • 1. Gefahr im Verzug ist oder
  • 2. der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wird

und die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 vorliegen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 62 StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 62 StPO? Zitiere den Wortlaut.“

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