Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung zulässig, wenn
- 1. Gefahr im Verzug ist oder
- 2. der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wird
und die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 vorliegen.
StPO · Strafprozeßordnung
Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung zulässig, wenn
und die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 vorliegen.
Mit Zitierfest schlägt Claude § 62 StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 62 StPO? Zitiere den Wortlaut.“