Die in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen des Beschuldigten haben das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern; darüber sind sie zu belehren.
StPO · Strafprozeßordnung
§ 61 StPO – Recht zur Eidesverweigerung
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
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