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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 61 StPO – Recht zur Eidesverweigerung

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Die in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen des Beschuldigten haben das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern; darüber sind sie zu belehren.

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