Für die Dauer der Verbindung ist der Straffall, der zur Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung gehört, für das Verfahren maßgebend.
StPO · Strafprozeßordnung
§ 5 StPO – Maßgebendes Verfahren
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
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