Auskünfte nach den §§ 474 bis 476 und Datenübermittlungen von Amts wegen nach § 477 können auch durch Überlassung von Kopien aus den Akten erfolgen.
StPO · Strafprozeßordnung
§ 478 StPO – Form der Datenübermittlung
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
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Mit Zitierfest schlägt Claude § 478 StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 478 StPO? Zitiere den Wortlaut.“