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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 399 StPO – Bekanntmachung und Anfechtbarkeit früherer Entscheidungen

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Entscheidungen, die schon vor dem Anschluß ergangen und der Staatsanwaltschaft bekanntgemacht waren, bedürfen außer in den Fällen des § 401 Abs. 1 Satz 2 keiner Bekanntmachung an den Nebenkläger.

(2) Die Anfechtung solcher Entscheidungen steht auch dem Nebenkläger nicht mehr zu, wenn für die Staatsanwaltschaft die Frist zur Anfechtung abgelaufen ist.

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