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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 398 StPO – Fortgang des Verfahrens bei Anschluss

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Der Fortgang des Verfahrens wird durch den Anschluß nicht aufgehalten.

(2) Die bereits anberaumte Hauptverhandlung sowie andere Termine finden an den bestimmten Tagen statt, auch wenn der Nebenkläger wegen Kürze der Zeit nicht mehr geladen oder benachrichtigt werden konnte.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 398 StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 398 StPO? Zitiere den Wortlaut.“

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