Zum Inhalt springen
Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 330 StPO – Maßnahmen bei Berufung des gesetzlichen Vertreters

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Ist von dem gesetzlichen Vertreter die Berufung eingelegt worden, so hat das Gericht auch den Angeklagten zu der Hauptverhandlung zu laden.

(2) Bleibt allein der gesetzliche Vertreter in der Hauptverhandlung aus, so ist ohne ihn zu verhandeln. Ist weder der gesetzliche Vertreter noch der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins erschienen, so gilt § 329 Absatz 1 Satz 1 entsprechend; ist lediglich der Angeklagte nicht erschienen, so gilt § 329 Absatz 2 und 3 entsprechend.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 330 StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 330 StPO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten