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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 412 StPO – Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

§ 329 Absatz 1, 3, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden. Hat der gesetzliche Vertreter Einspruch eingelegt, so ist auch § 330 entsprechend anzuwenden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 412 StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 412 StPO? Zitiere den Wortlaut.“

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