Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.
StPO · Strafprozeßordnung
§ 291 StPO – Bekanntmachung der Beschlagnahme
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
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