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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 291 StPO – Bekanntmachung der Beschlagnahme

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 291 StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 291 StPO? Zitiere den Wortlaut.“

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