Zum Inhalt springen
Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 285 StPO – Beweissicherungszweck

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Gegen einen Abwesenden findet keine Hauptverhandlung statt. Das gegen einen Abwesenden eingeleitete Verfahren hat die Aufgabe, für den Fall seiner künftigen Gestellung die Beweise zu sichern.

(2) Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 286 bis 294.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 285 StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 285 StPO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten