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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 286 StPO – Vertretung von Abwesenden

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Für den Beschuldigten kann ein Verteidiger auftreten. Auch Angehörige des Beschuldigten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 286 StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 286 StPO? Zitiere den Wortlaut.“

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