Für den Beschuldigten kann ein Verteidiger auftreten. Auch Angehörige des Beschuldigten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen.
StPO · Strafprozeßordnung
§ 286 StPO – Vertretung von Abwesenden
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
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