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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 276 StPO – Begriff der Abwesenheit

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Ein Beschuldigter gilt als abwesend, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist oder wenn er sich im Ausland aufhält und seine Gestellung vor das zuständige Gericht nicht ausführbar oder nicht angemessen erscheint.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 276 StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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