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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 292 StPO – Wirkung der Bekanntmachung

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Mit dem Zeitpunkt der ersten Bekanntmachung im Bundesanzeiger verliert der Angeschuldigte das Recht, über das in Beschlag genommene Vermögen unter Lebenden zu verfügen.

(2) Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist der Behörde mitzuteilen, die für die Einleitung einer Pflegschaft über Abwesende zuständig ist. Diese Behörde hat eine Pflegschaft einzuleiten.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 292 StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 292 StPO? Zitiere den Wortlaut.“

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