Zum Inhalt springen
Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 234a StPO – Befugnisse des Verteidigers bei Vertretung des abwesenden Angeklagten

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Findet die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten statt, so genügt es, wenn die nach § 265 Abs. 1 und 2 erforderlichen Hinweise dem Verteidiger gegeben werden; das Einverständnis des Angeklagten nach § 245 Abs. 1 Satz 2 und nach § 251 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3 ist nicht erforderlich, wenn ein Verteidiger an der Hauptverhandlung teilnimmt.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 234a StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 234a StPO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten