Soweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist er befugt, sich durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten zu lassen.
StPO · Strafprozeßordnung
§ 234 StPO – Vertretung des abwesenden Angeklagten
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
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