Zum Inhalt springen
Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 234 StPO – Vertretung des abwesenden Angeklagten

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Soweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist er befugt, sich durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten zu lassen.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 234 StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 234 StPO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten