Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein richterlicher Augenschein einzunehmen, so sind die Vorschriften des § 224 anzuwenden.
StPO · Strafprozeßordnung
§ 225 StPO – Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
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