Zum Inhalt springen
Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 169 StPO – Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) In Sachen, die nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug gehören, können die im vorbereitenden Verfahren dem Richter beim Amtsgericht obliegenden Geschäfte auch durch Ermittlungsrichter dieses Oberlandesgerichts wahrgenommen werden. Führt der Generalbundesanwalt die Ermittlungen, so sind an deren Stelle Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes zuständig.

(2) Der für eine Sache zuständige Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts kann Untersuchungshandlungen auch dann anordnen, wenn sie nicht im Bezirk dieses Gerichts vorzunehmen sind.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 169 StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 169 StPO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten