Erwägt die Staatsanwaltschaft, die öffentliche Klage zu erheben, so vermerkt sie den Abschluß der Ermittlungen in den Akten.
StPO · Strafprozeßordnung
§ 169a StPO – Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
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„Was regelt § 169a StPO? Zitiere den Wortlaut.“