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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 169a StPO – Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Erwägt die Staatsanwaltschaft, die öffentliche Klage zu erheben, so vermerkt sie den Abschluß der Ermittlungen in den Akten.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 169a StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 169a StPO? Zitiere den Wortlaut.“

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