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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 122a StPO – Höchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

In den Fällen des § 121 Abs. 1 darf der Vollzug der Haft nicht länger als ein Jahr aufrechterhalten werden, wenn sie auf den Haftgrund des § 112a gestützt ist.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 122a StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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