Die Vollstreckung der Untersuchungshaft geht der Vollstreckung der Auslieferungshaft, der vorläufigen Auslieferungshaft, der Abschiebungshaft und der Zurückweisungshaft vor. Die Vollstreckung anderer freiheitsentziehender Maßnahmen geht der Vollstreckung von Untersuchungshaft vor, es sei denn, das Gericht trifft eine abweichende Entscheidung, weil der Zweck der Untersuchungshaft dies erfordert.
StPO · Strafprozeßordnung
§ 116b StPO – Verhältnis von Untersuchungshaft zu anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
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