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Zitierfest

SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

§ 17 SGB XIV – Versagung von Leistungen

Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.

(1) Leistungen sind zu versagen, wenn es aus in dem eigenen Verhalten der Antragstellerin oder des Antragstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Leistungen der Sozialen Entschädigung zu erbringen.

(2) Leistungen können ganz oder teilweise versagt werden, wenn Geschädigte es unterlassen haben, das ihnen Mögliche und Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung der Täterin oder des Täters beizutragen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 17 SGB XIV verweisen

  • § 20 SGB XIV – Versagung von Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende
  • § 99 SGB XIV – Leistungen bei Überführung und Bestattung