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Zitierfest

SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

§ 16 SGB XIV – Ausschluss von Ansprüchen und Leistungen

Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.

(1) Von Ansprüchen nach diesem Buch ist ausgeschlossen, wer das schädigende Ereignis in vorwerfbarer Weise verursacht hat.

(2) Leistungen sind so zu erbringen, dass sie nicht der Person wirtschaftlich zugutekommen, die das schädigende Ereignis verursacht hat.

Verweise

Vorschriften, die auf § 16 SGB XIV verweisen

  • § 19 SGB XIV – Ausschluss von Ansprüchen und Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende, Konkurrenzen
  • § 99 SGB XIV – Leistungen bei Überführung und Bestattung

Rechtsprechung zu § 16 SGB XIV

4 Entscheidungen zitieren § 16 SGB XIV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 25.08.2022 – B 9 V 2/21 R · 9. Senat

    Leitsatz: Die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit als anspruchsbeendender Dauerzustand darf von der Versorgungsverwaltung rückwirkend und zeitgleich mit der endgültigen Versagung des Anspruchs auf Versorgungskrankengeld erfolgen, wenn dieser zuvor geruht hat.
  • BSG, Urt. v. 25.08.2022 – B 9 V 4/21 R · 9. Senat

    Leitsatz: Beim Versorgungskrankengeld ist das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit an der neuen Beschäftigung zu messen, wenn der Beschädigte sich von seiner bisherigen Tätigkeit, die er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, gelöst hat.
  • BVerwG, Urt. v. 28.07.2011 – 2 C 42/10 · 2. Senat

    Leitsatz: § 11 SVG gewährt dem früheren Soldaten auf Zeit keinen Anspruch darauf, dass die Zahlung der Übergangsgebührnisse für den Zeitraum des Bezugs von Elterngeld ausgesetzt wird.
  • BSG, Urt. v. 29.04.2010 – B 9 VS 1/09 R · 9. Senat

    Leitsatz: Ist das einem vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit selbstständig tätigen Beschädigten zustehende Versorgungskrankengeld "unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse" (§ 16b Abs 4 BVG) festzusetzen, sind der Berechnung jedenfalls die Kosten für einen tatsächlichen oder fiktiven Vertreter für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit zugrunde zu legen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Beschädigte aus der …

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