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Zitierfest

SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

§ 15 SGB XIV – Anspruch auf Leistungen bei Gewalttaten im Ausland

Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.

Personen, die durch ein schädigendes Ereignis nach den §§ 13 und 14 im Ausland eine gesundheitliche Schädigung erleiden, erhalten wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Leistungen nach Maßgabe des § 102, wenn sie

  • 1. ihren gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und
  • 2. sich zum Tatzeitpunkt für einen vorübergehenden Zeitraum von längstens sechs Monaten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufgehalten haben.

Die Frist nach Satz 1 Nummer 2 verlängert sich auf ein Jahr, wenn der Auslandsaufenthalt dem Besuch einer Schule, Hochschule, der Berufsausbildung oder der Leistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes dient.

Verweise

Vorschriften, die auf § 15 SGB XIV verweisen

Rechtsprechung zu § 15 SGB XIV

2 Entscheidungen zitieren § 15 SGB XIV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Urt. v. 14.03.2000 – 1 BvR 284/96, 1 BvR 1659/96 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Es ist mit dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass die den Kriegsopfern nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG gewährte Beschädigtengrundrente in den alten und neuen Ländern über den 31. Dezember 1998 hinaus bei gleicher Beschädigung ungleich hoch ist. 2. § 84 a BVG ist daher seit dem 1. Januar 1999 nichtig.
  • BSG, Urt. v. 17.10.2013 – B 14 AS 58/12 R · 14. Senat

    Leitsatz: Eine Verletztenrente ist insoweit nicht als Einkommen nach dem SGB 2 zu berücksichtigen, als sie zum Ruhen eines gleichzeitig bestehenden Anspruchs auf eine Grundrente nach dem BVG führt.

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