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Zitierfest

SGB XIV · Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -

§ 18 SGB XIV – Ansprüche bei Gebrauch eines Kraftfahrzeugs

Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.

Wird eine Gewalttat im Sinne des § 13 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Buch erbracht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 18 SGB XIV verweisen

  • § 19 SGB XIV – Ausschluss von Ansprüchen und Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende, Konkurrenzen

Rechtsprechung zu § 18 SGB XIV

3 Entscheidungen zitieren § 18 SGB XIV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • LSG Bayern, Urt. v. 10.02.2026 – L 15 VS 1/23 · 15. Senat

    Leitsatz: 1. Eine Lärmschwerhörigkeit schreitet nach Beendigung der entsprechenden Lärmeinwirkung nicht weiter voran. 2. Schreitet eine Hörstörung nach Ende der Lärmexposition fort, sind immer andere, nicht auf die ursprüngliche Ursache zurückzuführende Einflüsse vorhanden.
  • BSG, Beschl. v. 01.07.2026 – B 9 V 8/26 B · 9. Senat

  • BGH, Urt. v. 12.12.2023 – VI ZR 297/22 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: Zum Begriff der Versorgungsbezüge in § 12 Abs. 1 Satz 3 PflVG (hier: Härtefallleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz).

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