(1) Die für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Abschnitt zuständigen Träger werden nach Landesrecht bestimmt.
(2) Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden.
SGB XII · Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
(1) Die für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Abschnitt zuständigen Träger werden nach Landesrecht bestimmt.
(2) Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden.
Mit Zitierfest schlägt Claude § 34c SGB XII im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 34c SGB XII? Zitiere den Wortlaut.“