Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.
SGB X · Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
§ 112 SGB X – Rückerstattung
Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.
In Claude nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Claude § 112 SGB X im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 112 SGB X? Zitiere den Wortlaut.“