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Zitierfest

SGB X · Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -

§ 10 SGB X – Beteiligungsfähigkeit

Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

  • 1. natürliche und juristische Personen,
  • 2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
  • 3. Behörden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 10 SGB X im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 10 SGB X? Zitiere den Wortlaut.“

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