Zum Inhalt springen
Zitierfest

SGB IX · Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234)

§ 83 SGB IX – Leistungen zur Mobilität

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

(1) Leistungen zur Mobilität umfassen

  • 1. Leistungen zur Beförderung, insbesondere durch einen Beförderungsdienst, und
  • 2. Leistungen für ein Kraftfahrzeug.

(2) Leistungen nach Absatz 1 erhalten Leistungsberechtigte nach § 2, denen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht zumutbar ist. Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 werden nur erbracht, wenn die Leistungsberechtigten das Kraftfahrzeug führen können oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für sie führt und Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht zumutbar oder wirtschaftlich sind.

(3) Die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 umfassen Leistungen

  • 1. zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,
  • 2. für die erforderliche Zusatzausstattung,
  • 3. zur Erlangung der Fahrerlaubnis,
  • 4. zur Instandhaltung und
  • 5. für die mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs verbundenen Kosten.

Die Bemessung der Leistungen orientiert sich an der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung.

(4) Sind die Leistungsberechtigten minderjährig, umfassen die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 den wegen der Behinderung erforderlichen Mehraufwand bei der Beschaffung des Kraftfahrzeugs sowie Leistungen nach Absatz 3 Nummer 2.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 83 SGB IX im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 83 SGB IX? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten