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Zitierfest

SchwarzArbG · Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung

§ 19 SchwarzArbG – Löschung

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

Die Daten im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und die dazugehörigen Verfahrensakten sind nach den Bestimmungen des § 489 der Strafprozessordnung, des § 49c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und des § 84 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu löschen und zu vernichten, spätestens jedoch

  • 1. ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine Prüfung nach § 2 ohne Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens abgeschlossen worden ist,
  • 2. fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem
  • a) ein Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist oder
  • b) ein Bußgeldverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist und die Bußgeldentscheidung beglichen oder vollstreckt wurde,
  • 3. zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Strafverfahren abgeschlossen worden ist, wenn
  • a) die Person, über die Daten nach § 16 gespeichert wurden, von dem betreffenden Tatvorwurf rechtskräftig freigesprochen worden ist,
  • b) die Eröffnung des Hauptverfahrens unanfechtbar abgelehnt worden ist oder
  • c) das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Tat als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann, oder
  • 4. ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem
  • a) der Hinweis durch einen Hinweisgeber übermittelt worden ist oder
  • b) der Risikohinweis nach § 26 Absatz 5 Satz 4 übermittelt worden ist.

Die Löschfrist für Hinweise und Risikohinweise nach Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a und b gilt, sofern diesen Hinweisen keine Prüfung nach § 2 oder ein Ermittlungsverfahren gefolgt ist. Die Daten nach Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a sind unverzüglich zu löschen, sofern sie für die weitere Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 19 SchwarzArbG verweisen

  • § 17a AÜG – Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung
  • § 15 MiLoG – Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden; Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers

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