Die §§ 2, 3 bis 7, 13, 14, 15 bis 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die dort genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes und andere Geschäftsunterlagen nehmen können, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach § 8 Absatz 5 geben. Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können im Rahmen der Prüfungen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz auch nach dem Abschluss der Entsendung kontaktiert werden.
AÜG · Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung
§ 17a AÜG – Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 17a AÜG verweisen
- § 17 AÜG – Durchführung
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