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Zitierfest

AÜG · Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung

§ 17 AÜG – Durchführung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Die Bundesagentur für Arbeit führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

(2) Die Prüfung der Arbeitsbedingungen nach § 8 Absatz 5 obliegt zudem den Behörden der Zollverwaltung nach Maßgabe der §§ 17a bis 18a.

Verweise

Vorschriften, die auf § 17 AÜG verweisen

  • § 1 AÜG – Arbeitnehmerüberlassung, Erlaubnispflicht
  • § 18 AÜG – Zusammenarbeit mit anderen Behörden

Rechtsprechung zu § 17 AÜG

Eine Entscheidung zitiert § 17 AÜG.

  • BSG, Urt. v. 12.10.2016 – B 11 AL 6/15 R · 11. Senat

    Leitsatz: Die Bundesagentur für Arbeit darf einem Mischunternehmen ohne überwiegende Arbeitnehmerüberlassung die Möglichkeit der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf Tarifverträge der Zeitarbeit nicht in einer Auflage untersagen.

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