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Zitierfest

SchwarzArbG · Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung

§ 22 SchwarzArbG – Verwaltungsverfahren

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß für das Verwaltungsverfahren der Behörden der Zollverwaltung nach diesem Gesetz.

Verweise

Vorschriften, die auf § 22 SchwarzArbG verweisen

  • § 17a AÜG – Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung
  • § 15 MiLoG – Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden; Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers

Rechtsprechung zu § 22 SchwarzArbG

4 Entscheidungen zitieren § 22 SchwarzArbG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 10.02.2022 – VII B 85/21 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Einordnung eines Unternehmens als Betrieb der Fleischwirtschaft und diesbezüglichen eventuellen Prüfungsmaßnahmen der Zollverwaltung ist der Finanzrechtsweg gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO i.V.m. § 23 SchwarzArbG, § 6b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GSA Fleisch eröffnet. 2. Einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel festzustellen, dass …
  • BFH, Urt. v. 23.10.2012 – VII R 41/10 · 7. Senat

    Leitsatz: Der Begriff "Auftraggeber" in §§ 3 bis 5 SchwarzArbG erfasst jeden, der eine Dienst- oder Werkleistung durch Personen ausführen lässt, die ihm dafür vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen. Auftraggeber ist auch, wem die Steuerung von Personen verbindlich übertragen worden ist, so dass er den konkreten Einsatz dieser Personen frei von näheren Weisungen bestimmen kann und dadurch dazu beiträgt …
  • BFH, Beschl. v. 19.02.2024 – VII B 40/23 (AdV) · 7. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Der Sinn und Zweck einer Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 6a des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) besteht darin, etwaige Verstöße hiergegen aufzudecken. 2. NV: Die Zollbehörden müssen die Möglichkeit haben, durch die Prüfung überhaupt erst einmal festzustellen, ob es sich bei dem fraglichen Betrieb um einen Betrieb der …
  • BFH, Beschl. v. 22.09.2022 – VII B 184/21 · 7. Senat

    Leitsatz: NV: Hat die Zollverwaltung bei einem Unternehmen bereits konkrete Prüfungsmaßnahmen nach §§ 2 ff. SchwarzArbG durchgeführt und wird das Unternehmen in anderem Zusammenhang (hier: Strom- und Energiesteuer sowie Sozialversicherung) als Betrieb der Fleischwirtschaft eingeordnet, kann sich daraus ein Rechtsverhältnis i.S. von § 41 Abs. 1 FGO und ein berechtigtes Interesse ergeben, das zur …

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