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Zitierfest

SchwarzArbG · Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung

§ 23 SchwarzArbG – Rechtsweg

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Verwaltungshandeln der Behörden der Zollverwaltung nach diesem Gesetz ist der Finanzrechtsweg gegeben.

Verweise

Vorschriften, die auf § 23 SchwarzArbG verweisen

  • § 7 SchwarzArbG – Auskunftsansprüche bei anonymen Angeboten und Werbemaßnahmen
  • § 17a AÜG – Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung
  • § 15 MiLoG – Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden; Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers

Rechtsprechung zu § 23 SchwarzArbG

2 Entscheidungen zitieren § 23 SchwarzArbG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 10.02.2022 – VII B 85/21 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Einordnung eines Unternehmens als Betrieb der Fleischwirtschaft und diesbezüglichen eventuellen Prüfungsmaßnahmen der Zollverwaltung ist der Finanzrechtsweg gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO i.V.m. § 23 SchwarzArbG, § 6b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GSA Fleisch eröffnet. 2. Einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel festzustellen, dass …
  • BFH, Beschl. v. 19.02.2024 – VII B 40/23 (AdV) · 7. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Der Sinn und Zweck einer Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 6a des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) besteht darin, etwaige Verstöße hiergegen aufzudecken. 2. NV: Die Zollbehörden müssen die Möglichkeit haben, durch die Prüfung überhaupt erst einmal festzustellen, ob es sich bei dem fraglichen Betrieb um einen Betrieb der …

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