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Zitierfest

SchwarzArbG · Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung

§ 18 SchwarzArbG – Auskunft an die betroffene Person

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

Für die Auskunft an die betroffene Person gilt § 83 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Die Auskunft bedarf des Einvernehmens der zuständigen Staatsanwaltschaft, wenn sie Daten aus einem Verfahren betrifft, das zu einem Strafverfahren geführt hat.

Verweise

Vorschriften, die auf § 18 SchwarzArbG verweisen

  • § 17a AÜG – Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung
  • § 15 MiLoG – Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden; Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers