Für die Auskunft an die betroffene Person gilt § 83 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Die Auskunft bedarf des Einvernehmens der zuständigen Staatsanwaltschaft, wenn sie Daten aus einem Verfahren betrifft, das zu einem Strafverfahren geführt hat.
SchwarzArbG · Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
§ 18 SchwarzArbG – Auskunft an die betroffene Person
Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 18 SchwarzArbG verweisen
- § 17a AÜG – Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung
- § 15 MiLoG – Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden; Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers