Werden Zeugen und Sachverständige von den Behörden der Zollverwaltung herangezogen, so erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung.
SchwarzArbG · Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
§ 20 SchwarzArbG – Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen
Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 20 SchwarzArbG verweisen
- § 17a AÜG – Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung
- § 15 MiLoG – Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden; Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers
Rechtsprechung zu § 20 SchwarzArbG
Eine Entscheidung zitiert § 20 SchwarzArbG.
BFH, Beschl. v. 19.02.2024 – VII B 40/23 (AdV) · 7. Senat
Leitsatz: 1. NV: Der Sinn und Zweck einer Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 6a des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) besteht darin, etwaige Verstöße hiergegen aufzudecken. 2. NV: Die Zollbehörden müssen die Möglichkeit haben, durch die Prüfung überhaupt erst einmal festzustellen, ob es sich bei dem fraglichen Betrieb um einen Betrieb der …