Zum Inhalt springen
Zitierfest

SchwarzArbG · Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung

§ 20 SchwarzArbG – Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

Werden Zeugen und Sachverständige von den Behörden der Zollverwaltung herangezogen, so erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 20 SchwarzArbG verweisen

  • § 17a AÜG – Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung
  • § 15 MiLoG – Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden; Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers

Rechtsprechung zu § 20 SchwarzArbG

Eine Entscheidung zitiert § 20 SchwarzArbG.

  • BFH, Beschl. v. 19.02.2024 – VII B 40/23 (AdV) · 7. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Der Sinn und Zweck einer Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 6a des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) besteht darin, etwaige Verstöße hiergegen aufzudecken. 2. NV: Die Zollbehörden müssen die Möglichkeit haben, durch die Prüfung überhaupt erst einmal festzustellen, ob es sich bei dem fraglichen Betrieb um einen Betrieb der …

Weitere Entscheidungen zu § 20 SchwarzArbG suchen