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Zitierfest

SchwarzArbG · Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung

§ 11 SchwarzArbG – Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel in größerem Umfang oder von minderjährigen Ausländern

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Wer

  • 1. gleichzeitig mehr als fünf Ausländer entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt oder entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt oder mit Dienst- oder Werkleistungen beauftragt,
  • 2. eine in
  • a) § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
  • b) § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
  • c) § 98 Absatz 2b Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
  • d) § 98 Abs. 3 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes

bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder

  • 3. entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes eine Person unter 18 Jahren beschäftigt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe c oder Nummer 3 aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Verweise

Vorschriften, die auf § 11 SchwarzArbG verweisen

Rechtsprechung zu § 11 SchwarzArbG

10 Entscheidungen zitieren § 11 SchwarzArbG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 30.11.2023 – 3 StR 192/18 · 3. Strafsenat

    Abgrenzung der Arbeitnehmerüberlassung von der Arbeitsvermittlung bei Beschäftigung bulgarischer Arbeiter in fleischverarbeitendem Unternehmen

  • BGH, Urt. v. 07.03.2019 – 3 StR 192/18 · 3. Strafsenat

    Grober Eigennutz bei der illlegalen Beschäftigung von Ausländern

  • BGH, Beschl. v. 25.10.2017 – 1 StR 310/16 · 1. Strafsenat

    Schwarzarbeit polnischer Arbeitnehmer in einem Hotelbetrieb: Klammerwirkung des Dauerdelikts "Beihilfe zur Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang" bei der Beurteilung von Beihilfe zur Lohnsteuerhinterziehung und zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt; Tenorierung der …

  • BVerfG, Beschl. v. 10.02.2021 – 2 BvL 8/19 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die Vermögensabschöpfung nach dem Reformgesetz vom 13. April 2017 ist keine dem Schuldgrundsatz unterliegende Nebenstrafe, sondern eine Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter (Fortführung von BVerfGE 110, 1 <13 ff.>). 2. Die in Art. 316h Satz 1 EGStGB angeordnete Rückbewirkung von Rechtsfolgen ("echte" Rückwirkung) ist nicht an Art. 103 Abs. 2 GG, sondern an dem allgemeinen …
  • BGH, Beschl. v. 07.03.2019 – 3 StR 192/18 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: Art. 316h Satz 1 EGStGB ist mit den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und in den Grundrechten verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes unvereinbar, soweit er § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 2 StGB sowie § 76b Abs. 1 StGB jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. …
  • BGH, Beschl. v. 04.09.2013 – 1 StR 94/13 · 1. Strafsenat

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: Begriff des Arbeitgebers; Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses zum Arbeitgeber

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